§ 20 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Rechnungsführung und Jahresrechnung
§ 20 Betreuungsverordnung, BeV · Rechnungsführung und Jahresrechnung
1. Grundlage für die Rechnungsführung bildet der Kontenrahmen für soziale Einrichtungen IVSE von ARTISET. Für die Rechnungsführung und Jahresrechnung gelten folgende Grundsätze
a) Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und Ertragslage,
b) Fortführung der Tätigkeit,
c) Stetigkeit in Darstellung und Bewertung,
d) Klarheit und Vollständigkeit,
e) Bruttoprinzip,
f) Periodengerechtigkeit,
g) Vorsichtsprinzip,
h) die Jahresrechnung umfasst Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang sowie den Bericht der Revisionsstelle.
1bis ...
2. Bei anerkannten Einrichtungen mit kommunaler oder interkommunaler öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfolgt die Rechnungslegung entweder nach den Vorgaben des kantonalen Finanzrechts für Gemeinden sowie dem Handbuch des Rechnungswesens der Gemeinden oder nach dem Rechnungslegungsstandard der Fachempfehlung 21 der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER 21).
2bis Bei anerkannten Einrichtungen mit privatrechtlicher Trägerschaft erfolgt die Rechnungslegung obligatorisch nach dem Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 21, wenn die maximale jährliche Leistungsabgeltung in zwei aufeinander folgenden Jahren 10 Millionen Franken übersteigt.
3. Anerkannte Einrichtungen führen eine Kostenrechnung nach den Vorgaben des BKS.