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428.511 BEVRT CH-AG

§ 2 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Sonderschulen

Allgemeine Bestimmungen - Einrichtungen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien
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§ 2 Betreuungsverordnung, BeV · Sonderschulen

1. Stationäre Sonderschulen und Tagessonderschulen einschliesslich Sonderkindergärten sind Einrichtungen, die vier und mehr Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Bildung und Förderung im Sinne von § 28 des Schulgesetzes anbieten.

2. Die behinderungsspezifischen Voraussetzungen für die Zuweisung in eine Sonderschule sind in der VSBF geregelt.

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