428.511
BEVRT
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Sonderschulen
Allgemeine Bestimmungen - Einrichtungen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien
§ 2 Betreuungsverordnung, BeV · Sonderschulen
1. Stationäre Sonderschulen und Tagessonderschulen einschliesslich Sonderkindergärten sind Einrichtungen, die vier und mehr Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Bildung und Förderung im Sinne von § 28 des Schulgesetzes anbieten.
2. Die behinderungsspezifischen Voraussetzungen für die Zuweisung in eine Sonderschule sind in der VSBF geregelt.