428.511
BEVRT
CH-AG
§ 1b Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Entlastung von Familien mit Kindern und Jugendlichen mit schweren Behinderungen
Allgemeine Bestimmungen - Einrichtungen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien
§ 1b Betreuungsverordnung, BeV · Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Entlastung von Familien mit Kindern und Jugendlichen mit schweren Behinderungen
1. Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Entlastung von Familien mit Kindern und Jugendlichen mit schweren Behinderungen übernehmen stunden- oder tageweise die Betreuung und Pflege im familiären Umfeld, um Aufenthalte in einer stationären Einrichtung oder einer Pflegefamilie zu vermeiden und den Eltern die notwendige Erholung zu ermöglichen.
2. Eine schwere Behinderung liegt vor bei Kindern und Jugendlichen, die gemäss Art. 42ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zur Hilflosenentschädigung haben und im Tagesdurchschnitt einen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 6 Stunden pro Tag aufweisen.