428.511
BEVRT
CH-AG
§ 19 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Bau und Räumlichkeiten
Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Anerkennung
§ 19 Betreuungsverordnung, BeV · Bau und Räumlichkeiten
1. Bei Leistungserbringung in Räumlichkeiten der anerkannten Einrichtung haben Raumangebot, Raumanordnung, Ausstattung, Sicherheitseinrichtungen und die Umgebungsgestaltung den besonderen Bedürfnissen der unterstützten oder betreuten Menschen zu entsprechen.
2. Vor dem Kauf oder der Anmietung von Räumlichkeiten ist die Genehmigung des BKS einzuholen. Für Bauvorhaben gelten die §§ 40-46.