§ 18 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Qualitätsstandards
§ 18 Betreuungsverordnung, BeV · Qualitätsstandards
1. Im Leistungsvertrag gemäss § 19 BeG werden Qualitätsstandards sowie überprüfbare Qualitätsindikatoren in den folgenden Bereichen vereinbart
a) * Grundlagen,
b) * Infrastruktur, soweit sie für die Leistungserbringung zugunsten von unterstützten oder betreuten Menschen relevant ist,
c) * Leitung und Mitarbeitende,
d) * unterstützte oder betreute Personen.
2. Die anerkannten Einrichtungen können im Leistungskonzept weitere Qualitätsstandards sowie überprüfbare Qualitätsindikatoren definieren.
3. Die anerkannten Einrichtungen sind verpflichtet, die Erfüllung der Qualitätsstandards gemäss Absatz 1 mindestens alle vier Jahre durch eine externe Auditgesellschaft überprüfen zu lassen. Der Auditbericht ist unverzüglich an das BKS weiterzuleiten. Die Durchführung des externen Audits richtet sich nach den Vorgaben des BKS.