428.511
BEVRT
CH-AG
§ 14 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Organisation
Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Anerkennung
§ 14 Betreuungsverordnung, BeV · Organisation
1. Die anerkannten Einrichtungen erstellen ein Strategie-, ein Leistungs- und ein Strukturkonzept. Diese bilden integralen Bestandteil des Rahmenvertrags.
2. Die privatrechtlichen Trägerschaften von anerkannten Einrichtungen sind im Handelsregister einzutragen.