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428.511 BEVRT CH-AG

§ 14 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Organisation

Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Anerkennung
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§ 14 Betreuungsverordnung, BeV · Organisation

1. Die anerkannten Einrichtungen erstellen ein Strategie-, ein Leistungs- und ein Strukturkonzept. Diese bilden integralen Bestandteil des Rahmenvertrags.

2. Die privatrechtlichen Trägerschaften von anerkannten Einrichtungen sind im Handelsregister einzutragen.

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