§ 13 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Trägerschaft
§ 13 Betreuungsverordnung, BeV · Trägerschaft
1. Die Unabhängigkeit der Trägerschaft von der operativen Ebene der anerkannten Einrichtung gilt als gewährleistet, wenn die Mitglieder des geschäftsführenden Organs der Trägerschaft und die Geschäftsleitung der anerkannten Einrichtung nicht persönlich verbunden sind.
2. Das geschäftsführende Organ der Trägerschaft muss sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammensetzen, die nicht persönlich verbunden sind.
3. Persönliche Verbundenheit besteht unter Ehegatten, Partnern und Partnerinnen, die in eingetragener Partnerschaft oder in stabiler eheähnlicher Beziehung leben, sowie unter Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem zweiten Grade.
4. Mitarbeitende der anerkannten Einrichtung und von ihr Beauftragte dürfen der Trägerschaft nicht angehören.