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428.511 BEVRT CH-AG

§ 12 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Betriebsführung

Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Anerkennung
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§ 12 Betreuungsverordnung, BeV · Betriebsführung

1. Die Betriebsführung erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Beizug anerkannter Methoden.

2. Die erforderlichen Ausbildungen und fachlichen Voraussetzungen der Mitarbeitenden sind abhängig vom konkreten Leistungsangebot der anerkannten Einrichtung und den besonderen Betreuungsbedürfnissen der unterstützten oder betreuten Menschen. Sie orientieren sich an interkantonalen Standards und werden in den Leistungsverträgen festgelegt.

3. Das quantitative Verhältnis zwischen Mitarbeitenden und unterstützten oder betreuten Menschen muss eine qualitativ gute Leistungserbringung ermöglichen. In den Leistungsverträgen werden entsprechende Vorgaben festgehalten.

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