428.511
BEVRT
CH-AG
§ 11 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Betriebsbewilligung
§ 11 Betreuungsverordnung, BeV · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die fachkundige Leitung gemäss § 5 Abs. 1 lit. a BeG gilt als sichergestellt, wenn die für die Leitung der Einrichtung vorgesehenen Personen dazu fachlich qualifiziert sind sowie nach Persönlichkeit und Gesundheit als geeignet erscheinen.
2. Bestand und Ausbildung der Mitarbeitenden müssen dergestalt sein, dass die fachlich angemessene, dem jeweiligen Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleistet ist.
3. Raumangebot, Raumanordnung, Ausstattung, Sicherheitseinrichtungen und die Umgebung der Einrichtung haben den besonderen Bedürfnissen der aufzunehmenden Menschen zu entsprechen.