428.511
BEVRT
CH-AG
§ 1 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen
Allgemeine Bestimmungen - Einrichtungen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien
§ 1 Betreuungsverordnung, BeV · Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen
1. Als Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetzgebung gelten
a) * Fachstellen für heilpädagogische Früherziehung,
b) * Fachstellen für Psychomotorik-Therapie,
c) * Fachstellen für Beratung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen,
d) * Fachstellen für Logopädie bei Säuglingen und Kleinkindern,
e) * Fachstellen für Sozialberatung von Eltern mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen.
2. Die behinderungsspezifischen Voraussetzungen für den Leistungsbezug sind in der Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (VSBF) vom 8. November 2006 geregelt.