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§ 9 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Bau und Räumlichkeiten

Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Anerkennung
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§ 9 Betreuungsgesetz, BeG · Bau und Räumlichkeiten

1. Bau und Räumlichkeiten der Einrichtungen berücksichtigen die Bedürfnisse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und dienen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung.

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