428.500
BeGLCu
CH-AG
§ 9 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Bau und Räumlichkeiten
Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Anerkennung
§ 9 Betreuungsgesetz, BeG · Bau und Räumlichkeiten
1. Bau und Räumlichkeiten der Einrichtungen berücksichtigen die Bedürfnisse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und dienen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung.