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§ 8 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Trägerschaft und Organisation

Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Anerkennung
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§ 8 Betreuungsgesetz, BeG · Trägerschaft und Organisation

1. Träger der Einrichtungen sind Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Zweck gemeinnützig ist. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vom Erfordernis einer Trägerschaft vorsehen.

2. Die Unabhängigkeit der Trägerschaft von der operativen Ebene der Einrichtung muss gewährleistet sein. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

3. Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation der Einrichtungen.

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