428.500
BeGLCu
CH-AG
§ 7 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Betriebsführung
Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Anerkennung
§ 7 Betreuungsgesetz, BeG · Betriebsführung
1. Die Einrichtungen garantieren eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung sowie die fachliche Qualität der Leistungserbringung insbesondere durch den Einsatz von angemessen ausgebildetem Personal.