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§ 7 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Betriebsführung

Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Anerkennung
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§ 7 Betreuungsgesetz, BeG · Betriebsführung

1. Die Einrichtungen garantieren eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung sowie die fachliche Qualität der Leistungserbringung insbesondere durch den Einsatz von angemessen ausgebildetem Personal.

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