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§ 6 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Anerkennung

Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Anerkennung
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§ 6 Betreuungsgesetz, BeG · Anerkennung

1. Die Anerkennung wird erteilt, wenn

a) Angebot und Konzept der Einrichtung einem ausgewiesenen quantitativen und qualitativen Bedarf des Kantons entsprechen und mit seiner Gesamtplanung übereinstimmen,

b) * die §§ 7-12 erfüllt sind und

c) * ein Leistungsvertrag gemäss § 19 besteht.

2. Die Anerkennung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann auch nur für Teilbereiche einer Einrichtung erteilt werden.

3. Die Anerkennung ist auf die Dauer des Leistungsvertrags befristet. Für die Erneuerung der Anerkennung gelten die Bestimmungen über die Erteilung.

4. Die anerkannten Einrichtungen haben Anspruch auf Finanzierung gemäss diesem Gesetz.

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