428.500
BeGLCu
CH-AG
§ 5 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Betriebsbewilligung
Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Betriebsbewilligung
§ 5 Betreuungsgesetz, BeG · Betriebsbewilligung
1. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn
a) die fachkundige Leitung sichergestellt ist,
b) die fachlich angemessene, dem Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleistet ist und
c) die baulichen und betrieblichen Verhältnisse der vorgesehenen Verwendung entsprechen.
2. Sonderschulen mit privater Trägerschaft müssen zusätzlich die nach der Schulgesetzgebung für die Privatschulen der Volksschulstufe geltenden Voraussetzungen erfüllen.
3. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.