Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
428.500 BeGLCu CH-AG

§ 5 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Betriebsbewilligung

Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Betriebsbewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Betreuungsgesetz, BeG · Betriebsbewilligung

1. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn

a) die fachkundige Leitung sichergestellt ist,

b) die fachlich angemessene, dem Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleistet ist und

c) die baulichen und betrieblichen Verhältnisse der vorgesehenen Verwendung entsprechen.

2. Sonderschulen mit privater Trägerschaft müssen zusätzlich die nach der Schulgesetzgebung für die Privatschulen der Volksschulstufe geltenden Voraussetzungen erfüllen.

3. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

← § 4 Betreuungsgesetz, BeG Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Ziel und Grundsätze § 6 Betreuungsgesetz, BeG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →