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§ 3a Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3a Betreuungsgesetz, BeG · Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten

1. Der Kanton erbringt seine Leistungen gegenüber den Einrichtungen und ihren Trägerschaften grundsätzlich unentgeltlich.

2. Die erstinstanzlichen Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind grundsätzlich unentgeltlich.

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