428.500
BeGLCu
CH-AG
§ 3a Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten
Allgemeine Bestimmungen
§ 3a Betreuungsgesetz, BeG · Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten
1. Der Kanton erbringt seine Leistungen gegenüber den Einrichtungen und ihren Trägerschaften grundsätzlich unentgeltlich.
2. Die erstinstanzlichen Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind grundsätzlich unentgeltlich.