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§ 39 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Übergangsrecht

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 39 Betreuungsgesetz, BeG · Übergangsrecht

1. ...

2. ...

3. ...

4. Baubeiträge des Kantons, welche Einrichtungen nach bisherigen Recht erhalten haben, sind dem Kanton nach Massgabe des bisherigen Rechts zurückzuerstatten, wenn die Anerkennung nicht beantragt, diese nicht erteilt wird oder nach der Erteilung wegfällt.

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