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§ 35a Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Datenbearbeitungen

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§ 35a Betreuungsgesetz, BeG · Datenbearbeitungen

1. Das zuständige Departement, die Einrichtungen und die Abklärungsstelle gemäss § 17a bearbeiten und geben einander Personendaten von Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen bekannt, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen und insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist

a) Prüfung des Anspruchs auf Leistungen,

b) Erhebung und Überprüfung des individuellen Betreuungs- oder Förderbedarfs,

c) Bemessung und Überprüfung der Leistungsabgeltung der Einrichtung.

2. Die zuständigen Stellen gemäss Absatz 1 dürfen die Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

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