Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
428.500 BeGLCu CH-AG

§ 35 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Überkantonale Zusammenarbeit

Weitere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Betreuungsgesetz, BeG · Überkantonale Zusammenarbeit

1. Der Kanton Aargau kann Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen gemeinsam mit anderen Kantonen oder Staaten führen.

2. Der Regierungsrat kann interkantonale und internationale Verträge zu Angeboten für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen abschliessen.

← § 34 Betreuungsgesetz, BeG Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Ziel und Grundsätze § 35a Betreuungsgesetz, BeG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →