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§ 34 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Beiträge an Organisationen

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§ 34 Betreuungsgesetz, BeG · Beiträge an Organisationen

1. Der Kanton kann gemeinnützige Organisationen, die Dienstleistungen zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen erbringen, mit Beiträgen unterstützen.

2. Der Regierungsrat regelt, welche Dienstleistungen mit Beiträgen unterstützt werden können.

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