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§ 33 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Verwendung des Vermögens beim Wegfall der Anerkennung

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§ 33 Betreuungsgesetz, BeG · Verwendung des Vermögens beim Wegfall der Anerkennung

1. Soweit anerkannte Einrichtungen durch die Finanzierung gemäss den §§ 24 und 25 sowie mit allfälligen Beiträgen des Bundes Vermögen gebildet haben, sind diese beim Wegfall der Anerkennung dem Kanton zu erstatten und von diesem für Zwecke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verwenden. Vorbehalten sind allfällige Rückerstattungsforderungen des Bundes.

2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Dauer der Erstattungspflicht und des zu erstattenden Vermögens.

3. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören der Trägerschaft über das zu erstattende Vermögen und dessen Verwendung.

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