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§ 32a Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Anordnung beziehungsweise Kostengutsprache für ambulante Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien

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§ 32a Betreuungsgesetz, BeG · Anordnung beziehungsweise Kostengutsprache für ambulante Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien

1. Die Anordnung ambulanter Angebote in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. abis erfolgt nach den Bestimmungen des Jugendstraf- und Kindesschutzrechts.

2. Für Kostengutsprachen zur Nutzung von ambulanten Angeboten in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. abis im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Sorge ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig. Die Kostengutsprache setzt eine Abklärung bei einer Fachstelle voraus.

3. Der Regierungsrat kann regeln, welche Fachstellen eine Abklärung gemäss Absatz 2 vornehmen können.

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