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§ 32 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Zuweisungen und Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie Kostengutsprachen

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§ 32 Betreuungsgesetz, BeG · Zuweisungen und Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie Kostengutsprachen

1. Zuweisungen und Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b, c und cbis erfolgen nach den Bestimmungen des Schul-, Jugendstraf- und Kindesschutzrechts.

2. Zuweisungen und Unterbringungen in ausserkantonalen Einrichtungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Departements.

3. Für Kostengutsprachen zur Nutzung von Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c und cbis im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Sorge ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig. Die Kostengutsprache setzt eine Abklärung bei einer Fachstelle voraus.

4. Der Regierungsrat kann regeln, welche Fachstellen eine Abklärung gemäss Absatz 3 vornehmen können.

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