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§ 31 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Rechtsschutz

Finanzierung und Kostenverteilung
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§ 31 Betreuungsgesetz, BeG · Rechtsschutz

1. Bei Streitigkeiten über den Bestand, die Höhe und die Bevorschussung von Beiträgen gemäss den §§ 25, 29a, 29b und 30 sowie bei Zahlungsverzug erlässt das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Verfügung.

2. ...

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