§ 30 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Beiträge der erwachsenen Menschen in familiären oder sozialen Notlagen
§ 30 Betreuungsgesetz, BeG · Beiträge der erwachsenen Menschen in familiären oder sozialen Notlagen
1. Die erwachsenen Menschen in familiären oder sozialen Notlagen leisten Beiträge für den Aufenthalt in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. e.
2. Der Beitrag pro Kalendertag entspricht der Tagestaxe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG-AG. Die Beiträge für die Kinder der erwachsenen Menschen richten sich nach § 27 Abs. 2.
3. Die Gemeinden am Unterstützungswohnsitz bevorschussen den Einrichtungen die Beiträge gemäss Absatz 2 und beziehen diese von den erwachsenen Menschen. Können die erwachsenen Menschen die Beiträge nicht aufbringen, so haben sie bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen.
4. Für erwachsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen, die sich ausnahmsweise in stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufhalten, gelten die Absätze 2 und 3 analog.
5. Vorbehalten ist die Kostentragung nach der Gesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten.