Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
428.500 BeGLCu CH-AG

§ 3 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Betreuungsgesetz, BeG · Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen

1. Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen sind

a) Menschen mit Behinderungen

1. bis zum Erreichen des Rentenalters der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV),

2. * im AHV-Alter, die bereits beim Erreichen desselben eine Behinderung aufwiesen.

b) Menschen, die aufgrund familiärer oder sozialer Umstände einer sozialpädagogischen Betreuung bedürfen.

2. Als behindert gelten Menschen, die aufgrund von Beeinträchtigungen körperlicher, sprachlicher, sensorischer, geistiger, psychischer oder sozialer Art so stark benachteiligt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft erschwert oder verunmöglicht ist.

3. Der Regierungsrat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen.

← § 2 Betreuungsgesetz, BeG Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Ziel und Grundsätze § 3a Betreuungsgesetz, BeG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →