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CH-AG
§ 3 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Betreuungsgesetz, BeG · Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen
1. Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen sind
a) Menschen mit Behinderungen
1. bis zum Erreichen des Rentenalters der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV),
2. * im AHV-Alter, die bereits beim Erreichen desselben eine Behinderung aufwiesen.
b) Menschen, die aufgrund familiärer oder sozialer Umstände einer sozialpädagogischen Betreuung bedürfen.
2. Als behindert gelten Menschen, die aufgrund von Beeinträchtigungen körperlicher, sprachlicher, sensorischer, geistiger, psychischer oder sozialer Art so stark benachteiligt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft erschwert oder verunmöglicht ist.
3. Der Regierungsrat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen.