Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
428.500 BeGLCu CH-AG

§ 29b Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen beim Bezug ambulanter Leistungen

Finanzierung und Kostenverteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29b Betreuungsgesetz, BeG · Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen beim Bezug ambulanter Leistungen

1. Die erwachsenen Menschen mit Behinderungen, die keinen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen der IV oder AHV haben, leisten den Einrichtungen mit ambulanten Angeboten gemäss § 2 Abs. 1 lit. dter individuelle Beiträge, die höchstens dem Preis der bezogenen Leistungen gemäss § 19 Abs. 4 entsprechen.

2. Die Höhe der individuellen Beiträge bemisst sich nach den anrechenbaren Einnahmen abzüglich der anerkannten Ausgaben gemäss den Bestimmungen des Bundes und des Kantons Aargau zu den Ergänzungsleistungen der AHV und IV.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bemessung der Beiträge und das Verfahren. Er kann Dritte mit der Bemessung der Beiträge beauftragen, Höchstbeiträge festlegen und bestimmte ambulante Leistungen von der Beitragspflicht ausnehmen.

← § 29a Betreuungsgesetz, BeG Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Ziel und Grundsätze § 30 Betreuungsgesetz, BeG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →