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§ 28 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Sonderschulen in medizinisch geleiteten Einrichtungen

Finanzierung und Kostenverteilung
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§ 28 Betreuungsgesetz, BeG · Sonderschulen in medizinisch geleiteten Einrichtungen

1. Für Sonderschulen in medizinisch geleiteten Einrichtungen werden von Gemeinden und Eltern keine Beiträge erhoben.

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