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§ 27 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Beiträge der Eltern

Finanzierung und Kostenverteilung
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§ 27 Betreuungsgesetz, BeG · Beiträge der Eltern

1. Die Eltern leisten den Tagessonderschulen für den Aufenthalt ihrer Kinder über Mittag eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 15.- pro Kind und Mittag festgesetzte Pauschale.

1bis. Die Eltern leisten den Einrichtungen mit ambulanten Angeboten gemäss § 2 Abs. 1 lit. abis eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 240.- pro Familie und Monat festgesetzte Pauschale für die Nutzung ambulanter Angebote. Diese Pauschale entfällt, wenn ein Kind derselben Familie gleichzeitig eine Tagessonderschule besucht.

2. Die Eltern leisten den stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c sowie den Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. cbis für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 30.- pro Person und Nacht festgesetzte Pauschale. Ausserdem haben sie den Einrichtungen allfällige Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung (IV) zu entrichten.

3. Die gemäss § 25 beitragspflichtigen Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und beziehen diese von den Eltern.

4. Ohne Entscheid oder Kostengutsprache der zuständigen Behörden gemäss den §§ 32 und 32a tragen die Eltern die vollen Kosten. Kanton und Gemeinden sind zu keinen Leistungen verpflichtet.

5. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Beitragspflicht regeln sowie bei der Festsetzung der Beiträge die unterschiedlichen Preisstrukturen der verschiedenen Angebote berücksichtigen.

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