§ 25 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Beiträge der Gemeinden
§ 25 Betreuungsgesetz, BeG · Beiträge der Gemeinden
1. Die Aufenthaltsgemeinden der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Tagessonderschulen leisten diesen Schulen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 800.- pro Person und Monat festgesetzte Pauschale. Vorbehalten ist § 26.
1bis. Die Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen leisten den Einrichtungen mit ambulanten Angeboten gemäss § 2 Abs. 1 lit. abis eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'200.- pro Familie und Monat festgesetzte Pauschale für die Nutzung ambulanter Angebote. Von dieser Pauschale sind die zugunsten derselben Familie geleisteten Beiträge gemäss Absatz 1 abzuziehen.
2. Die Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c sowie in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. cbis leisten diesen Einrichtungen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'600.- pro Person und Monat festgesetzte Pauschale.
3. Die maximalen Beiträge passen sich alle vier Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise an (Totalindex; Basis: Jahr 2000).
4. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Beitragspflicht regeln sowie bei der Festsetzung der Beiträge die unterschiedlichen Preisstrukturen der verschiedenen Angebote berücksichtigen.