Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
428.500 BeGLCu CH-AG

§ 25 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Beiträge der Gemeinden

Finanzierung und Kostenverteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 Betreuungsgesetz, BeG · Beiträge der Gemeinden

1. Die Aufenthaltsgemeinden der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Tagessonderschulen leisten diesen Schulen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 800.- pro Person und Monat festgesetzte Pauschale. Vorbehalten ist § 26.

1bis. Die Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen leisten den Einrichtungen mit ambulanten Angeboten gemäss § 2 Abs. 1 lit. abis eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'200.- pro Familie und Monat festgesetzte Pauschale für die Nutzung ambulanter Angebote. Von dieser Pauschale sind die zugunsten derselben Familie geleisteten Beiträge gemäss Absatz 1 abzuziehen.

2. Die Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c sowie in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. cbis leisten diesen Einrichtungen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'600.- pro Person und Monat festgesetzte Pauschale.

3. Die maximalen Beiträge passen sich alle vier Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise an (Totalindex; Basis: Jahr 2000).

4. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Beitragspflicht regeln sowie bei der Festsetzung der Beiträge die unterschiedlichen Preisstrukturen der verschiedenen Angebote berücksichtigen.

← § 24 Betreuungsgesetz, BeG Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Ziel und Grundsätze § 26 Betreuungsgesetz, BeG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →