428.500
BeGLCu
CH-AG
§ 24 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Vergütungen von Kanton und Gemeinden
Finanzierung und Kostenverteilung
§ 24 Betreuungsgesetz, BeG · Vergütungen von Kanton und Gemeinden
1. Kanton und Gemeinden vergüten gemeinsam, soweit sie nicht von anderen Pflichtigen zu entrichten sind
a) * die in den Jahresverträgen vereinbarten Preise für Leistungen der anerkannten Einrichtungen,
b) * die Preise für Leistungen kantonaler Einrichtungen,
c) die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen,
d) * ...
1bis. Der Regierungsrat kann regeln, dass bestimmte Geld- oder Sachleistungen von Sozialversicherungen beim Bezug bestimmter ambulanter Leistungen nicht auszuschöpfen sind.
2. Der Kanton vergütet den Einrichtungen die Preise.
3. Der Vergütungsanteil der Gemeinden beträgt 40 %. Die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden erfolgt nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl durch den Kanton.