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§ 24 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Vergütungen von Kanton und Gemeinden

Finanzierung und Kostenverteilung
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§ 24 Betreuungsgesetz, BeG · Vergütungen von Kanton und Gemeinden

1. Kanton und Gemeinden vergüten gemeinsam, soweit sie nicht von anderen Pflichtigen zu entrichten sind

a) * die in den Jahresverträgen vereinbarten Preise für Leistungen der anerkannten Einrichtungen,

b) * die Preise für Leistungen kantonaler Einrichtungen,

c) die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen,

d) * ...

1bis. Der Regierungsrat kann regeln, dass bestimmte Geld- oder Sachleistungen von Sozialversicherungen beim Bezug bestimmter ambulanter Leistungen nicht auszuschöpfen sind.

2. Der Kanton vergütet den Einrichtungen die Preise.

3. Der Vergütungsanteil der Gemeinden beträgt 40 %. Die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden erfolgt nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl durch den Kanton.

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