§ 23 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Grundsatz
§ 23 Betreuungsgesetz, BeG · Grundsatz
1. Die nachfolgenden Bestimmungen zu Finanzierung und Kostenverteilung gelten für alle Leistungen, die anerkannte und kantonale Einrichtungen im Rahmen ihres Leistungsauftrags für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise bei Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetz und bei Tagessonderschulen mit Aufenthalt im Kanton Aargau erbringen.
2. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung für
a) * Leistungen anerkannter Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege für Kinder und Jugendliche mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Aargau und ausserkantonalem zivilrechtlichem Wohnsitz,
b) * die vom zuständigen Departement bewilligten Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen.
2bis. Der Regierungsrat regelt, welche ausserkantonalen Leistungen gemäss Absatz 2 lit. b bewilligt werden können, deren Bewilligungsvoraussetzungen sowie das Verfahren.
3. Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind die Vollzugskosten von Massnahmen und Strafen nach Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 und Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, deren Deckung sich nach den Bestimmungen dieser Erlasse und des Strafprozessrechts richtet.