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§ 22a Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Pilotprojekte

Planung und Steuerung
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§ 22a Betreuungsgesetz, BeG · Pilotprojekte

1. In Zusammenarbeit mit Einrichtungen kann der Kanton befristete Pilotprojekte durchführen, um neue Leistungsarten, Abgeltungsformen oder Steuerungsinstrumente zu erproben.

2. Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung von befristeten Pilotprojekten. Er regelt die hierfür erforderlichen Abweichungen von kantonalen Bestimmungen durch befristete Verordnung.

3. Das zuständige Departement schliesst mit den am Pilotprojekt beteiligten Einrichtungen einen Leistungsvertrag ab.

4. Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über die befristeten Abweichungen in geeigneter Weise.

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