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§ 22 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Zusammenarbeit und Aufnahme

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§ 22 Betreuungsgesetz, BeG · Zusammenarbeit und Aufnahme

1. Das zuständige Departement kann die anerkannten Einrichtungen zur Koordination und Zusammenarbeit verpflichten.

2. Das Departement kann anerkannte Einrichtungen im Einzelfall verpflichten, Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen aufzunehmen.

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