428.500
BeGLCu
CH-AG
§ 22 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Zusammenarbeit und Aufnahme
Planung und Steuerung
§ 22 Betreuungsgesetz, BeG · Zusammenarbeit und Aufnahme
1. Das zuständige Departement kann die anerkannten Einrichtungen zur Koordination und Zusammenarbeit verpflichten.
2. Das Departement kann anerkannte Einrichtungen im Einzelfall verpflichten, Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen aufzunehmen.