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§ 21 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Bauvorhaben

Planung und Steuerung
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§ 21 Betreuungsgesetz, BeG · Bauvorhaben

1. Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement. Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die grundsätzlich anrechenbaren Baukosten sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung.

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