Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
428.500 BeGLCu CH-AG

§ 20 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Rechtsschutz bei Jahresverträgen

Planung und Steuerung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Betreuungsgesetz, BeG · Rechtsschutz bei Jahresverträgen

1. Können sich das zuständige Departement und die Einrichtung bei bestehendem Rahmenvertrag über Inhalt und Modalitäten des Jahresvertrags nicht einigen, erlässt das Departement eine Verfügung, die von der Einrichtung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann.

2. ...

← § 19 Betreuungsgesetz, BeG Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Ziel und Grundsätze § 21 Betreuungsgesetz, BeG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →