428.500
BeGLCu
CH-AG
§ 20 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Rechtsschutz bei Jahresverträgen
Planung und Steuerung
§ 20 Betreuungsgesetz, BeG · Rechtsschutz bei Jahresverträgen
1. Können sich das zuständige Departement und die Einrichtung bei bestehendem Rahmenvertrag über Inhalt und Modalitäten des Jahresvertrags nicht einigen, erlässt das Departement eine Verfügung, die von der Einrichtung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann.
2. ...