§ 2 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Geltungsbereich
§ 2 Betreuungsgesetz, BeG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz gilt für folgende Einrichtungen
a) * Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetz vom 17. März 1981[1],
abis) * Einrichtungen mit ambulanten Angeboten für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien,
b) stationäre Sonderschulen und Tagessonderschulen einschliesslich Sonderkindergärten,
c) stationäre Einrichtungen, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beherbergen,
cbis) * Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege, die Platzierungen in Pflegefamilien begleiten,
d) * stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen,
dbis) * Werk- und Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen,
dter) * Einrichtungen mit ambulanten Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen,
e) stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einrichtungen und ihre Angebote näher.
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