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§ 2 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Betreuungsgesetz, BeG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für folgende Einrichtungen

a) * Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetz vom 17. März 1981[1],

abis) * Einrichtungen mit ambulanten Angeboten für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien,

b) stationäre Sonderschulen und Tagessonderschulen einschliesslich Sonderkindergärten,

c) stationäre Einrichtungen, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beherbergen,

cbis) * Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege, die Platzierungen in Pflegefamilien begleiten,

d) * stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen,

dbis) * Werk- und Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen,

dter) * Einrichtungen mit ambulanten Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen,

e) stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen.

2. Der Regierungsrat regelt die Einrichtungen und ihre Angebote näher.

3. ...

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