§ 19 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Leistungsverträge
§ 19 Betreuungsgesetz, BeG · Leistungsverträge
1. Der Kanton und die anerkannten Einrichtungen regeln die gegenseitigen Leistungen durch Leistungsverträge. Bei deren Ausgestaltung ist darauf zu achten, dass unternehmerisches Handeln der Einrichtungen gefördert wird.
2. Die Leistungsverträge umfassen in der Regel mehrjährige Rahmenverträge und Jahresverträge.
3. Der Rahmenvertrag regelt insbesondere
a) die allgemeinen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung,
b) das Leistungsangebot,
c) die Entwicklungsschwerpunkte und die Qualitätsziele der Einrichtungen,
d) die Form der Leistungsabgeltung sowie
e) die Leistungsüberprüfung.
4. Der Jahresvertrag regelt insbesondere Menge und Preise der Leistungen sowie die Umsetzung der Entwicklungsschwerpunkte. Die Festsetzung der Preise erfolgt nach dem bestmöglichen Preis-/Leistungsverhältnis.
5. Der Regierungsrat legt fest, welche Aufwendungen und Erträge in der Betriebsrechnung grundsätzlich anrechenbar sind, und erlässt Vorschriften zur Form und Berechnung der Leistungsabgeltung sowie über die Verwendung von Überschüssen beziehungsweise die Übernahme von Fehlbeträgen. Bauvorhaben gemäss § 21 werden über die Betriebsrechnung finanziert.
6. Das zuständige Departement schliesst für den Kanton die Leistungsverträge ab.