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§ 18 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Gesamtplanung

Planung und Steuerung
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§ 18 Betreuungsgesetz, BeG · Gesamtplanung

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat mit dem Aufgaben- und Finanzplan eine Gesamtplanung des bedarfsgerechten Angebots für die Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen.

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