§ 17a Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Abklärungsstelle
§ 17a Betreuungsgesetz, BeG · Abklärungsstelle
1. Die Abklärungsstelle bemisst den Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf für die Nutzung von ambulanten Leistungen.
2. Ist eine betroffene Person mit dem Ergebnis der Abklärung nicht einverstanden, erlässt das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Verfügung.
3. Der Regierungsrat regelt, für welche ambulanten Leistungen die Abklärungsstelle zuständig ist. Er kann vorsehen, dass für den Bezug bestimmter ambulanter Leistungen eine Abklärung erforderlich ist.
4. Das zuständige Departement beauftragt durch Leistungsvertrag eine Drittorganisation mit der Führung der Abklärungsstelle. Der Kanton kann die Abklärungsstelle selber führen, wenn keine geeignete Drittorganisation zur Verfügung steht.
5. Bei der Bemessung des Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfs im Einzelfall ist der Kanton gegenüber der Abklärungsstelle nicht weisungsbefugt.