428.500
BeGLCu
CH-AG
§ 16a Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Gebühren
Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Gemeinsame Bestimmungen
§ 16a Betreuungsgesetz, BeG · Gebühren
1. Das zuständige Departement erhebt Gebühren für
a) die Bearbeitung von Gesuchen gemäss § 13,
b) die Überprüfungen vor Ort im Rahmen der Aufsicht gemäss § 15.
2. Die Erteilung einer Anerkennung gemäss § 13 erfolgt unentgeltlich.