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§ 16a Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Gebühren

Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 16a Betreuungsgesetz, BeG · Gebühren

1. Das zuständige Departement erhebt Gebühren für

a) die Bearbeitung von Gesuchen gemäss § 13,

b) die Überprüfungen vor Ort im Rahmen der Aufsicht gemäss § 15.

2. Die Erteilung einer Anerkennung gemäss § 13 erfolgt unentgeltlich.

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