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§ 16 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Entzug der Bewilligung; sofortige Schliessung

Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 16 Betreuungsgesetz, BeG · Entzug der Bewilligung; sofortige Schliessung

1. Die Betriebsbewilligung beziehungsweise die Anerkennung wird vom zuständigen Departement entzogen, wenn die in § 5 Abs. 1 und 2 beziehungsweise § 6 Abs. 1 lit. b festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sie kann ebenfalls entzogen werden, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden.

2. Vor einem Entzug ergeht eine Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.

3. Das Departement kann die sofortige Schliessung einer Einrichtung verfügen, wenn für die betreuten Menschen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.

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