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§ 13 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Gesuche

Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 13 Betreuungsgesetz, BeG · Gesuche

1. Der Regierungsrat legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungs- und Anerkennungsgesuche enthalten müssen.

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