428.500
BeGLCu
CH-AG
§ 13 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Gesuche
Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Betreuungsgesetz, BeG · Gesuche
1. Der Regierungsrat legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungs- und Anerkennungsgesuche enthalten müssen.