428.500
BeGLCu
CH-AG
§ 12 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen
Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Anerkennung
§ 12 Betreuungsgesetz, BeG · Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen
1. Sonderschulen und Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetz mit privater Trägerschaft richten sich bei der Ausgestaltung der Anstellungsverhältnisse und Entlöhnung ihrer Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen nach der Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen.