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§ 12 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen

Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Anerkennung
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§ 12 Betreuungsgesetz, BeG · Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen

1. Sonderschulen und Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetz mit privater Trägerschaft richten sich bei der Ausgestaltung der Anstellungsverhältnisse und Entlöhnung ihrer Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen nach der Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen.

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