428.500
BeGLCu
CH-AG
§ 10 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Entwicklung und Sicherung der Qualität
Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Anerkennung
§ 10 Betreuungsgesetz, BeG · Entwicklung und Sicherung der Qualität
1. Die Einrichtungen verfügen über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Sicherung der Qualität.
2. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.