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§ 10 Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) - Entwicklung und Sicherung der Qualität

Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Einrichtungen mit Anerkennung
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§ 10 Betreuungsgesetz, BeG · Entwicklung und Sicherung der Qualität

1. Die Einrichtungen verfügen über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Sicherung der Qualität.

2. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

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