Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
428.030 IVSE CH-AG

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) - Vereinbarungskantone (VK)

Organisation - Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
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Art. 8 IVSE · Vereinbarungskantone (VK)

1. Die VK ist zuständig für

a) Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit.

b) Den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.

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