428.030
IVSE
CH-AG
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) - Vereinbarungskantone (VK)
Organisation - Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Art. 8 IVSE · Vereinbarungskantone (VK)
1. Die VK ist zuständig für
a) Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit.
b) Den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.