Art. 6 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) - Vollzug
Art. 6 IVSE · Vollzug
1. Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.
2. Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3. Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören
a) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
b) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD),
c) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).
4. Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Art. 8 lit. a und Art. 9 lit. g und h der IVSE zu fällenden Entscheide.