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428.030 IVSE CH-AG

Art. 5 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) - Besondere Zuständigkeit

Grundlagen - Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
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Art. 5 IVSE · Besondere Zuständigkeit

1. Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.

1bis. Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.

2. Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

RRB.Nr.2024.001092 · ag (Art. 5 Abs. 1bis IVSE)
Municipality's Cost Coverage Denial for Out-of-Canton Youth Care Overturned
Determination of responsibility for cost coverage guarantee when a person establishes residence at the facility's location.