428.030
IVSE
CH-AG
Art. 43 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) - Liste
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Übergangsregelung IHV/IVSE
Art. 43 IVSE · Liste
1. Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.
2. Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.