Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
428.030 IVSE CH-AG

Art. 41 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostenübernahmegarantien

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Aufhebung der IVSE
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Art. 41 IVSE · Kostenübernahmegarantien

1. Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

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