428.030
IVSE
CH-AG
Art. 41 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostenübernahmegarantien
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Aufhebung der IVSE
Art. 41 IVSE · Kostenübernahmegarantien
1. Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.